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Info#20121218

Behiye Uca (Die Linke) fragt:

Pilgerreise nach Lalish möglich?

Im Rahmen eines EU-Aufnahmeprogramm sind vor knapp vier Jahren 2500 Menschen aus dem Irak in die Bundesrepublik gekommen, die vor Gewalt und Unsicherheit in ihrer Heimat in die Nachbarländer Jordanien und Syrien geflüchtet waren. Neben Mitgliedern der christlichen Minderheit im Irak waren dies auch kurdische Eziden, von denen eine kleinere Gruppe letztlich in Celle ihre neue Heimat fand. Ihr Aufenthalt in Deutschland ist dauerhaft gesichert. Allerdings besteht eine Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob sie zum zentralen Heiligtum der Eziden in Lalish (Nordirak) reisen dürfen oder ob sie damit ihre Aufenthaltserlaubnis gefährden? Da anscheinend unterschiedliche Städte hier unterschiedlich verfahren und auch die in Celle lebenden Flüchtlinge unterschiedliche Auskünfte bekommen haben, hat Behiye Uca (Die Linke) die Stadtverwaltung jetzt um eine verbindliche Auskunft zu dieser Frage gebeten.

Hier die Anfrage im Wortlaut:

 

In der Stadt Celle leben ezidische Kurdinnen und Kurden aus dem Irak. Ihr Aufenthaltsstatus beruht auf § 23.2 sowie § 25.2 AufenthG. Für diese Gruppe gibt es eine Rechtsunsicherheit bezüglich der Reisemöglichkeit zum zentralen Heiligtum der Eziden am Grabe des Scheichs Adi in Lalish (Nordirak). Eine solche „Pilgerreise“ gehört zum Bestand der religiösen Riten.

Deshalb fragen wir die Verwaltung:

Erlaubt der beschriebene Status nach dem AufenthG eine zeitlich begrenzte Reise des betreffenden Personenkreises nach Lalish?

Ist es richtig, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 23.2 einen dauerhaften Verbleib in Deutschland ermöglichen soll und insoweit ein vorübergehender Aufenthalt im Irak unschädlich ist?

Kann die Verwaltung dem betreffenden Personenkreis diese Auskunft auf Anfrage personenbezogen mitteilen?