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100 % Sperre für freiwilligen Leistungen

Ziemlich überraschend hat OB Mende mit sofortiger Wirkung eine teilweise Haushaltssperre veranlasst. Das Recht hierzu gibt ihm § 30 Gemeindehaushaltskassenverordnung für den Fall, wenn "die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordern" - verkürzt gesagt: wenn die Gefahr besteht, dass die Stadt ihre Rechnungen nicht bezahlen kann. Zu der Haushaltssperre im Einzelnen unten die gesamte Anordnung.

Als Begründung führt der Oberbürgermeister an, dass sich das Haushaltsloch von 3,37 Mio. Euro - nach ersten Einschätzungen - "um rd. 6 Mio. € verschlechtern" wird. Insbesondere bereite ihm die Entwicklung der Gewerbesteuer Sorge, die sich auf niedrigem Niveau stabilisiert habe.

Für die Fraktion Die Linke/BSG kommt diese Haushaltssperre überraschend - und ist ...

angesichts der bisher nicht substantiierten Prognose zur Gewerbesteuer auch nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Landkreis gerade verkündet hat, der Stadt aus seinen Überschüssen 764.000 Euro "ausschütten" zu können.

Es besteht aus Sicht der Fraktion Die Linke/BSG also ein deutlich weitergehender Informationsbedarf.

Hier der Wortlaut der Haushaltssperre:

 

20.22.05                                                                                                                      03.07.2013

Haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 30 GemHKVO

Aufgrund der bisher leider negativen Entwicklung unseres Haushaltes im ersten Halbjahr 2013 ordne ich gemäß § 30 Gemeindehaushaltskassenverordnung (GemHKVO) mit sofortiger Wirkung die teilweise Sperrung der Inanspruchnahme der Haushaltsermächtigung bei den Produktkonten für Sach- und Dienstleistungen (Konten 4200000 – 4299999) im Ergebnishaushalt in Höhe von 40 % an. Darüber hinaus gilt eine 100 % Sperre der verfügbaren Mittel für die freiwilligen Leistungen ohne rechtliche Bindung sowie für alle bisher noch nicht begonnenen investiven Maßnahmen und Investitionsförderungsmaßnahmen.

Ohne Zustimmung darf ab sofort über die gesperrten Beträge nicht mehr verfügt werden.

Auftragsvergaben, die zu einer Verpflichtung zur Auszahlung der nunmehr gesperrten Beträge führen, sind zur Freigabe formlos mit Begründung über den Fachdezernenten an den Fachdienst Finanzwirtschaft zu richten.

Sofern die Freigabe investiver Maßnahmen, für die Zuweisungen oder Zuschüsse veranschlagt sind, beantragt wird, ist die Kopie des Förder- oder Zuwendungsbescheides beizufügen.

Auftragsvergaben und Zahlungsanordnungen dürfen ohne vorherige Zustimmung in keinem Fall vorgenommen werden. Zuwiderhandlungen ziehen ggfs. rechtliche Konsequenzen nach sich.

Von der die haushaltswirtschaftliche Sperre sind folgende Sachverhalte ausgenommen:

  1. Bereits vorliegende Rechnungen unterliegen nicht der haushaltswirtschaftlichen Sperre.
  2. Rechnungen, die aufgrund bereits vorliegender vertraglicher Vereinbarungen bzw. Auftragserteilungen geleistet werden müssen, unterliegen ebenfalls nicht der Haushaltssperre. Die sich aus diesen vertraglichen Verpflichtungen ergebenden Beträge sind dem FD 20 in einer Gesamtaufstellung nachzuweisen. Für alle anderen Zahlungsanweisungen gilt die angeordnete Regelung der Haushaltssperre.
  3. Für freiwillige Leistungen (FL 10), für die eine Zusage bereits erteilt ist, gelten die Anmerkungen zu Ziffer 1 und 2 entsprechend.
  4. Für die Inanspruchnahme von Ansätzen von neu zu beginnenden Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen ist ein Freigabeantrag mit entsprechender Begründung erforderlich. Dies gilt ebenfalls für Maßnahmen, für die eine Freigabe bereits erfolgt, die Ausschreibung bzw. Auftragsvergabe aber noch nicht durchgeführt wurde. Hiervon betroffen sind auch Investitions- und Investitionsförderungsmaßnahmen < 10.000 €.

Nach ersten Einschätzungen wird sich unser geplantes ordentliches Ergebnis von rd. 3,37 Mio. € um rd. 6 Mio. € verschlechtern. Insbesondere bereitet mir die Entwicklung der Gewerbesteuer, die sich auf niedrigem Niveau stabilisiert hat, Sorge. Dies hat naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf unsere Liquidität.

Ich sehe mich daher leider gezwungen, von der haushaltsrechtlichen Möglichkeit der Haushaltssperre Gebrauch zu machen, um der sich abzeichnenden Entwicklung gegenzusteuern.

Gemäß §30 GemHKVO darf die Haushaltssperre nur bei Verbesserung der Haushaltslage aufgehoben werden. Diese Verbesserung würde ich gern mit dem Beschluss der 2. Nachtragssatzung 2013 erreichen. Ich fordere Sie daher auf, obwohl die Frist zur Mittelanmeldung bereits abgelaufen ist, alle von Ihnen bewirtschafteten Konten nochmals einer überaus kritischen Betrachtung zu unterziehen. Prüfen Sie bitte bei jeder Position, ob die Leistung uneingeschränkt notwendig ist bzw. angemessen gekürzt werden kann oder höhere Erträge generiert werden können. Meldungen nimmt der FD 20 noch bis zum 26.07.2013 entgegen.

gez. Mende

 

(Mende)

Oberbürgermeister