Jetzt hat die Kreisveraltung auf unsere Anfrage zum Bevölkerungs- und Umweltschutzschutz sowie des Versammlungsrechts im Zusammenhang zur Explosion auf dem Rheinmetallgelände geantwortet. Wir haben nicht wirklich eine andere Antwort erwartet, weisen aber mal darauf hin, dass eine*n schon erstaunen kann, wie wenig eine Kreisverwaltung anscheinend wissen will, wenn in ihrem Kreisgebiet ein Munitionsbunker explodiert. Und ja ... im Vergleich dazu ist die Behinderung einer angemeldeten Versammlung durch Rheinmetall ein "Kavaliersdelikt". Immerhin wissen wir jetzt einiges mehr über Zuständigkeiten.

Bezugnehmend auf den Artikel „Millionen-Schaden bei Rheinmetall“ in der Celleschen Zeitung vom 20.11.2021 wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. In dem Artikel ist von einem „behördlichen Untersuchungsverfahren“ die Rede. Welche Behörden sind mit diesem Untersuchungsverfahren befasst?

2. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt führt demnach Kontrollen der Munitionsbunker durch. Worin besteht diese Kontrolle bzw. was sieht der sogenannte Überwachungsplan vor?

3. Wann ist der Bunker, in dem die Explosion entstanden ist, das letzte Mal durch eine Begehung überprüft worden?

4. Was wurde in dem Bunker, in dem die Explosion entstanden ist, gelagert?

5. Nach dem Pressebericht wurden in dem Bunker nach Unternehmensangaben Rohstoffe und Komponenten für die Herstellung von Munition, vor allem Treibladungspulver gelagert. Welche Gefährdung für die Umwelt kann als Folge der Explosion entstanden sein? Falls eine Gefährdung entstanden ist - wie wird diese erfasst?

Zu den Fragen 1. bis 5.

Für die genannte Anlage ist das Gewerbeaufsichtsamt (GAA) zuständig, daher liegen hier keine Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, was in dem Bunker gelagert war. Ohne diese genaue Kenntnis über die im Bunker gelagerten Stoffe kann von hier auch keine belastbare Aussage über die „Gefährdung für die Umwelt“ als Folge der Explosion getroffen werden. Naturschutzbelange sind erkennbar nicht betroffen (abgeriegeltes, bebautes Produktionsgelände). Zwar könnten für die Umwelt nachteilige Stoffe in die Atmosphäre freigesetzt worden sein, da jedoch der Bereich Immissionsschutz / Luftreinhaltung vom GAA ebenfalls nicht beteiligt wurde, ist nicht davon auszugehen.

6. In einer Broschüre „Informationen zu Ihrer Sicherheit“ der Rheinmetall Group ist zu lesen: „Die im Notfall zu treffenden Maßnahmen zur Bekämpfung und größtmöglichen Begrenzung eines Störfalles wurden mit den zuständigen Behörden abgestimmt. Der Landkreis Celle hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Notfallplan aufgenommen.“ Welche Maßnahmen sind bezüglich einer wie jetzt eingetretenen Explosion dort aufgeführt? Sind diese Maßnahmen korrekt umgesetzt worden?

Die Firma Rheinmetall fällt unter die sog. Seveso-II-Richtlinie (96/82/EG) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen und es ist somit auch Vorgabe, dass dieser Betrieb mit einem externen Notfallplan gem. § 10a NKatSG in unserem Katastrophenschutzplan enthalten ist. Da es sich bei der Explosion nicht um eine Katastrophe im Sinne des NKatSG gehandelt hat, sind dafür keine entsprechenden Maßnahmen aufgeführt.

7. In einer Pressemitteilung der Friedensaktion „Lüneburger Heide“ vom 14.11.2021 wird mitgeteilt: „Bereits vor Beginn der Protestaktion beschwerten sich die Veranstaltenden, denn Rheinmetall verwehrte Ihnen mit weiträumigen Absperrgittern die von der Landkreis-Versammlungsbehörde bestätigte Nutzung des öffentlich zugänglichen Raumes vorm Hauptgebäude.“ Hatte Rheinmetall eine Genehmigung zur Aufstellung dieser Absperrgitter? Wenn ja - wie ist es zu dieser der Auflage der Versammlungsbehörde widersprechenden Genehmigung gekommen? Wenn nein - wie will die Versammlungsbehörde mit dieser Behinderung ihrer Genehmigung verfahren?

Eine Genehmigung zum Aufstellen von Absperrgittern ist der Firma Rheinmetall seitens des Landkreises Celle nicht erteilt worden. Für die Erteilung einer solchen Sondernutzung ist jedoch auch nicht der Landkreis Celle,

sondern die örtliche Gemeinde zuständig. Nach hiesigem Kenntnisstand wurde von der Gemeinde Südheide keine solche Genehmigung erteilt.

Der Landkreis Celle ist im Vorfeld einer Versammlung die Versammlungsbehörde. Ab Versammlungsbeginn geht diese Zuständigkeit auf die Polizei über (§ 24 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes [NVersG]). Die Entscheidung, inwieweit das aufgestellte Absperrgitter eine tatsächliche Erschwernis für die Versammlungsteilnehmenden war, oblag somit der während der Versammlung zuständigen Polizeileitung. Auf Nachfrage wurde von dort mitgeteilt, der Zaun habe unerwartet vor Rheinmetall gestanden. An einem Sonntag, dem Tag der Versammlung, konnte die Polizei nicht klären, aus welchen Gründen der Zaun dort stand. Die Versammlung konnte durch den Zaun bis auf etwa drei Meter an das Gebäude von Rheinmetall heran. Die Polizei entschied daher in ihrer Funktion als Versammlungsbehörde, dass das Absperrgitter weder eine Erschwerung, noch ein Nachteil für die Versammlung sei, da trotzdem direkt vor dem Rheinmetallgebäude demonstriert und auch Fotos gefertigt werden konnten, weshalb von dort entschieden wurde, den Zaun nicht abzubauen.

Dem Landkreis Celle obliegt die Verfolgung von während einer Versammlung begangenen Ordnungswidrigkeit. Das Aufstellen, bzw. das Nichtabbauen eines Absperrgitters kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn dieses als Störung der Versammlung eingestuft wird und entgegen einer vollziehbaren polizeilichen Anordnung mit der Störung der Versammlung fortgefahren wird (§ 21 Absatz 1Satz 1 Nummer 3 NVersG). Voraussetzung ist hier also, dass das Absperrgitter von der vor Ort zuständigen Versammlungsbehörde als Störung angesehen und entgegen einer vollziehbaren polizeilichen Anordnung nicht entfernt wurde. Die wie vor dargelegte Sachverhaltsermittlung hat ergeben, dass die Polizei die Absperrgitter weder als Störung angesehen hat, noch eine entsprechende Anordnung gegenüber der Firma Rheinmetall erlassen hat. Insofern sind die Voraussetzungen, die einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllen würden, nicht gegeben. Weitere Sanktionsmöglichkeiten sind der Versammlungsbehörde normativ nicht eingeräumt.