Pressemitteilung#20120827

Mietwerttabelle im Landkreis sorgt immer noch für Ärger

Behiye Uca (Die Linke): „Wir wollen wissen, wie viele Haushalte betroffen sind?“

Die Erstattung der Wohnkosten für Leistungsbezieherinnen und – bezieher von Hartz IV sorgt in Stadt und Landkreis Celle nach wie vor für viele Härtefälle. Das Problem: Mit einer Mietwerttabelle hat der Landkreis Obergrenzen für die "Angemessenheit" der Wohnkosten festgelegt. Diese Grenzen jedoch zwingen viele Menschen zu Umzügen oder dazu die tatsächliche Miete aus ihren Regelleistungen selbst aufstocken zu müssen. Behiye Uca, Abgeordnete der Partei Die Linke im Kreistag, will jetzt über eine Anfrage erreichen, dass die Öffentlichkeit sich einmal ein Bild vom Umfang dieser Problematik machen kann. Behiye Uca: „Immer wieder weisen mich Betroffene, aber auch Menschen aus Beratungsinitiativen darauf hin, dass hier vieles im Argen liegt. Daraus lässt sich aber kaum schlussfolgern, ob es sich um einzelne Härtefälle handelt oder ob sich dahinter ein allgemeines Problem verbirgt.“ In einer detaillierten Anfrage an die Kreisverwaltung will sie jetzt zum Beispiel wissen, wie hoch die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften ist, in denen die Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfange erstattet werden, weil sie aus Sicht des Leistungsträgers als unangemessen angesehen wurden? Die Kreistagsabgeordnete meint, dass der Kreistag und die Öffentlichkeit sich ein Bild von der Situation machen sollten. Uca: „Das sollte dann auch in die Fortschreibung der Mietwerttabelle einfließen oder sogar zum Verzicht auf dieses Instrument führen, wenn es sich als augenscheinlich ungeeignet erwiesen hat.“

Weiter mit dem Text der Anfrage:

 

 

Anfrage

in Bezug auf die Mietwerterhebung 2009 und folgende Jahre des Landkreises Celle

Seit 2009 werden Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und SGB XII nach der Mietwerterhebung 2009 des Landkreises Celle definiert.

Die Anwendung erfolgt seit 2009 auf Grundlage der Mietwerttabellen für den Wohnungsmarkt I, Wohnungsmarkt II und Wohnungsmarkt III laut Seite 18, 19 und 20 der Mietwerterhebung 2009.

Auf Grund der Fortschreibungsnotwendigkeit und auch einer Reflektion der Erfahrungen ergeben sich folgende Fragestellungen.

1.       Wie ist hoch die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften (jeweils getrennt in Bezug auf den Rechtskreis nach dem SGB II und dem Rechtskreis nach dem SGB XII), gegliedert nach Anzahl der Personen, bei denen jeweils auf das Jahr bezogen eine Kostensenkungsaufforderung in Bezug auf die Kosten der Unterkunft stattgefunden hat? Die Unterteilung sollte ebenfalls eine Gliederung in Bezug auf die einzelnen Wohnungsmarkttypen I, II und III darstellen.

2.       Wie hoch ist – unter den Kriterien laut Frage 1 – die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, in denen bezogen auf das Jahr 2009, 2010 und 2011 die Kosten der Unterkunft nicht im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II und SGB XII in vollem Umfange als Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, weil aus Sicht des Leistungsträgers die Kosten der Unterkunft in der Höhe als unangemessen angesehen wurden?

3.       In welcher Höhe nach Euro – entsprechend der Kriterien Frage 1 – lag eine Überschreitung der Kosten der Unterkunft in den Fällen vor, in denen eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft von Seiten des Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsempfänger gefordert wurde?

4.       In welcher Höhe nach Euro ­ entsprechend der Kriterien Frage 1 – ergibt sich die Überschreitung der Kosten der Unterkunft bei Fällen, in denen der Leistungsträger die Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfange gewährt.

5.       Wie stellt sich aus Sicht des Landkreises die Fortschreibung der Daten Seite 18, 19 und 20 der Mietwerterhebung 2009 für die Jahre 2010, 2011 und 2012 dar; dies wiederum gegliedert nach Wohnungsmarkt I, II und III der Anzahl der Personen einer Bedarfsgemeinschaft sowie der Darstellung der Nettokaltmiete in Euro pro Quadratmeter und der kalten Betriebskosten in Euro pro Quadratmeter.